Ausgabe Nr.3 / 2001
Sozialstaat und Verfassungsauftrag

Welche Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für die Familien tatsächlich haben wird, bleibt abzuwarten – mehr als ein paar Mark werden es kaum sein. Viel bedeutsamer als die unmittelbare materielle Wirkung ist der Gestaltungsauftrag, den das höchste deutsche Gericht dem Gesetzgeber erteilt hat:
Bis 2004 sollen neben der Pflegeversicherung auch die anderen Sozialsysteme familienfreundlich ausgestaltet werden. Die Begründung ist für die Entwicklung der deutschen Sozialversicherung geradezu revolutionär. "Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nimmt mit dem Lebensalter zu. Wird ein solches Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Systems. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit. Wird dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen ist."
Dieses spröde Rechtsdeutsch heißt im Klartext: Die Leistungen innerhalb der Pflegeversicherung werden nicht mehr ausschließlich mit der Beitragsleistung begründet, sondern auch aus der Erziehungsleistung versicherter Eltern. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur seine familienfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt, sondern gleichzeitig eine neue Rechtsentwicklung eingeleitet.
Das Urteil ist ein zweischneidiges Schwert. So sehr man den Familien eine Besserstellung gönnt – die Umverteilung über die Sozialsysteme als Belastungsfaktor der Arbeitskosten und damit der internationalen Wettbewerbsfähigkeit wird verstärkt. Dazu kommt das Unbehagen, dass die Familie, die Keimzelle der Gesellschaft, zu einem volkswirtschaftlichen Faktor abgewertet konsequent den Regeln ordentlicher Bilanzlegung unterworfen wird. Wenn die Familie mangels anderer Werte lahmt, so wird sie mit Subventionen stimuliert. Das kann nicht reichen: das Zahlenwerk muss durch eine Neubestimmung ethisch-moralischer Werte ergänzt werden.
Bedenklich ist auch, dass wieder einmal das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil dem Gesetzgeber einen Auftrag erteilt hat. Dabei liegt die politische Gestaltungshoheit eigentlich beim Gesetzgeber und den ihn tragenden Parteien, die allerdings nicht mehr die Kraft zu besitzen scheinen, aktuelle Probleme in eigener Verantwortung und verfassungskonform zu lösen. Riesters billige Schuldzuweisung spricht Bände: wenn es schon Kohls Pflegeversicherung zu ändern gilt – warum hat Riester oder die SPD das nicht längst in die Wege geleitet? Der Gewaltenteilung unseres Staates wird damit kein Gefallen getan: Gesetzgebung, Regierung und Gerichtsbarkeit sind die grundlegenden Strukturen unserer Verfassung. Erst wenn sie im Gleichgewicht sind, ist der Verfassungsauftrag erfüllt. Wenn das Bundesverfassungsgericht es immer häufiger für nötig hält, dem Gesetzgeber aus Verfassungsgründen Aufträge zu erteilen und ihn damit an seine Pflichten zu erinnern, so zeugt das für die mangelnde Fähigkeit der Politik, aktuelle und zukunftsweisende Fragen zu lösen.
Zunächst gilt das Urteil für die Pflegeversicherung, wobei in der Begründung ein klarer Prüfungsauftrag für die anderen Zweige der Sozialversicherung ausgesprochen wird. Ohne Zweifel gilt dieser auch für die Rentenversicherung. Es wird zu prüfen sein, ob angesichts der Beitrags-Leistungsstruktur die bisherigen Erziehungsjahre sowie die Waisenrenten zur Erfüllung des Verfassungsauftrags ausreichen. In der Krankenversicherung stellt sich die Risikostruktur anders, weil zeitlich parallel zur Erziehungsleistung eine kostenlose Familienversicherung besteht. Der Forderung der Arbeitgeber, die Familienversicherung in der GKV abzuschaffen, ist damit ein Verfassungsriegel vorgeschoben.
Unterschiedliche Beiträge, sowohl für Pflege- als auch für die Rentenversicherung stoßen auf enorme Verwaltungsprobleme. Der Hinweis des BVG, den Ausgleich innerhalb des Versicherungssystems während der Erziehungszeit zu schaffen, lässt eigentlich keine andere Möglichkeit zu. Um eine weitere Aufblähung der Sozialbürokratie zu vermeiden, sollte nach anderen Wegen zum Vollzug des Urteils gesucht werden. Vielleicht wäre ein Familiengeld, das auch einen Sozialversicherungsausgleich beinhaltet, doch die organisatorisch einfachere Lösung.
Jörg Hebsacker
DHV-Verbandsvorsitzender