Ausgabe Nr. 2 / 2010

Gewerkschaftspluralismus und Tarifautonomie

Unsere Rechtsordnung beruht auf dem Grundgesetz, das sich seit rund 60 Jahren bewährt hat. Es ist meiner Meinung nach im Sinne des Menschen und seiner Würde eine der fortschrittlichsten Verfassungen der Welt. Ich bin der Überzeugung, dass auch die daraus entstandene Rechtsordnung im Sinne der Bürger zu einer der besten der Welt zählt. Dass jedoch Theorie und Praxis nicht immer übereinstimmen, kann als gesicherte Lebenserfahrung gelten.

Artikel 9 Abs.1
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Artikel 3 Abs. 2
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Soweit die Theorie, die im Rechtsalltag der Berufsgewerkschaft DHV von den gewerkschaftlichen Konkurrenten mit Unterstützung des Landes Berlin tagtäglich verletzt wird. Was durch das (das GG ausführende Arbeitsgerichtsgesetz) legalisiert wird, ist aber nach meiner Auffassung illegitim, weil es das Recht der DHV-Mitglieder, sich zur Förderung ihrer Arbeitsbedingungen zusammen zu schließen und diese mit ihren Zielen zu verwirklichen, mit Füßen tritt:

Um den Wettbewerb zwischen frei gebildeten Gewerkschaften um die bestmögliche Vertretung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auszuschließen, versuchen die Gewerkschaften des DGB systematisch, die christliche Gewerkschaftskonkurrenz mit Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit auszuschalten. Das ermöglich ein Passus im § 97 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der vor Jahrzehnten geschaffen wurde, um die Streitigkeiten innerhalb des DGB durch die Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen. Das mag, wenn die DGB-Gewerkschaften dies für notwendig halten, richtig sein. Wenn dieses Recht aber von den Gerichten angewandt werden muss, um damit konkurrierende Gewerkschaften zu vernichten, ist das eben nicht in Ordnung. Das wäre so, als würde man einem Großkonzern das Recht einräumen, die kleinen konkurrierenden Unternehmen durch die Amtsgerichte auszuschalten.

Tarifautonomie kann nur gelebt werden, wenn es konkurrierende Gewerkschaften gibt, die deshalb auch unter dem Schutz der Rechtsordnung und damit der Arbeitsgerichte stehen müssten. Wir betrachten daher eine Reihe der von den DGB-Gewerkschaften oder ihren Helfershelfern, z.B. Betriebsräte oder auch einzelne Arbeitnehmer, als Missbrauch der Arbeitsgerichtsbarkeit. Da beklagt u.a. die Gewerkschaft Verdi die Christliche Tarifgemeinschaft für Zeitarbeit CGZP in trauter Gemeinsamkeit mit dem Land Berlin, dessen Senatsverwaltung für Arbeit unter der Führung von Altkommunisten steht und das erklärtermaßen ein politisches Verfahren führen will. Der frühere (sozialdemokratische) Bundesarbeitsminister erklärt, dass er zwar formal zuständig sei, sich aber nicht einmischen wolle.
So führt das Land Berlin, ohne Abstimmung mit anderen Bundesländern, sozusagen als Vertreter der Exekutive, ein politisches Verfahren. Die Gewerkschaft verdi will einen lästigen Konkurrenten vom Halse schaffen. Und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet nicht in der Sache, sondern lehnt die Tariffähigkeit der CGZP aus formalen Gründen ab. Da kommt keine rechtsstaatliche Freude auf!

Es ist die Aufgabe des Staates, die Rechte der Bürger zu schützen, in diesem Falle die Vereinigungsfreiheit der Bürger und die Tarifautonomie der DHV. Wenn die Rechtsordnung den Missbrauch der Gerichtsbarkeit für politische und wirtschaftliche Zwecke ermöglicht, müssen die entsprechenden Gesetze geändert werden. Bundesregierung und Gesetzgeber sind zum Handeln aufgefordert.

Jörg Hebsacker
DHV-Bundesvorsitzende





Weiterhin in dieser Ausgabe:


  • Schwerpunktthema: Sozialstaatsdebatte
  • Gewerkschaften: CDA stellt Gewerkschaftspluralismus in Frage




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