10. Feb. 2009

Bundesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des LAG-Hamburg zur Tarifzuständigkeit

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat heute die Rechtsbeschwerde der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. und des Deutschen Roten Kreuzes Sachsen zurückgewiesen (Az.: 1 ABR 36/08), mit der die beiden Beschwerdeführer den Beschluss des LAG Hamburg zur Tarifzuständigkeit der DHV revidiert sehen wollten (Az.: 9 BV 7/04). Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist die DHV derzeit nur tarifzuständig für das Deutsche Rote Kreuz in Sachsen, sofern es sich um kaufmännische und verwaltende Berufe handelt. Für alle anderen Berufe im DRK wies das BAG die Tarifzuständigkeit der DHV zurück.

Das Gericht schloss sich damit nicht der Argumentation der DHV an, dass sich aus ihrer Tarifzuständigkeit für kaufmännische und verwaltende Berufe eine Annex-Tarifzuständigkeit für alle anderen Berufe beim DRK Sachsen ableiten lässt. Die Berufsgewerkschaft DHV hat dies für sich reklamiert, um die Tarifeinheit im Betrieb auch in Zukunft gewahrt zu sehen.
 
Aus Sicht der DHV ist es realitätsfern, dass eine Gewerkschaft auf den Abschluss von Tarifverträgen verzichten muss, wenn im persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge nicht ausdrücklich bestimmte Berufsgruppen ausgeschlossen sind. Dies aber folgt aus der Entscheidung des ersten Senates unmittelbar. Damit werden Berufsgewerkschaften, die in den vergangenen Jahren an tarifpolitischer Bedeutung zugenommen haben in der Ausübung ihrer vom Grundgesetz geschützten gewerkschaftlichen Aufgaben unverhältnismäßig eingeschränkt.

Der 1. Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung auf den Zukunftsbezug seiner Entscheidung hingewiesen. Demnach hat die DHV bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung seine Satzung entsprechend den Vorgaben des BAG anzupassen, was der 1. Senat ausdrücklich angeregt hat.
 
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist ausschließlich für die Tarifverträge mit dem DRK-Sachsen bindend. Alle anderen Tarifverträge der DHV bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
 
Die Entscheidung ist für den Bereich des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste in der tarifrechtlichen Realität kaum von Bedeutung, weil die CGB-Schwestergewerkschaft „medsonet. die Gesundheitsgewerkschaft“ diese Tarifverträge größtenteils im vergangenen Jahr ebenfalls abgeschlossen hat.


V. i. S. d. P Henning Röders

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