MITGLIEDERINFORMATION - ZEITABEIT

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP), in der auch die DHV Mitglied ist, festgestellt, dass diese Tarifgemeinschaft nicht tariffähig sei. Antragssteller waren die Gewerkschaft verdi und das Land Berlin.
Das Arbeitsgericht Berlin hat zudem die Zulässigkeit der Anträge der Gewerkschaft verdi und des Deutschen Gewerkschaftsbundes verneint, weil in beiden Fällen keine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit bestehe. Somit dürften auch die Tarifverträge des DGB für die Zeitarbeit rechtsunwirksam sein, sofern diese Entscheidung rechtskräftig wird.
Insoweit hat sich die Gewerkschaft verdi ein Eigentor geschossen, es sei denn, sie will sich aus der Tarifarbeit in der Zeitarbeit generell verabschieden, was natürlich Taktik sein könnte.
Daraus ergeben sich für Sie als Beschäftigte in der Zeitarbeit einige Fragen, die wir hier beantworten wollen. Es steht zu befürchten, dass selbsternannte Experten oder die gewerkschaftliche Konkurrenz nun durch die Lande ziehen und Sie als Betroffene verunsichern. Wir zeigen Ihnen hier, dass dieser „Sieg des DGB“ ein Schuss ist, der für den DGB und seine Gewerkschaften auch nach hinten losgehen kann. Deshalb macht auch ein Wechsel der Gewerkschaft keinen Sinn.
Wichtige Fakten:
- Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, d.h. keiner kann sich darauf berufen, solange nicht der Instanzenweg beendet ist. Die CGZP wird diese Entscheidung natürlich gerichtlich überprüfen lassen.
- Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass der DGB und die die Gewerkschaft verdi nicht tarifzuständig für die Zeitarbeit sind. Würde der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin rechtskräftig, wären damit auch alle Tarifverträge, die die DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossen hat, von Anfang an unwirksam, da nach den Kriterien des Arbeitsgerichts Berlin auch keine andere DGB Gewerkschaft eine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit besitzt.
- Wenn die Tarifverträge unwirksam sind, dann gilt der Grundsatz equal-pay und equal-treatment. Das bedeutet, dass der Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung genau so zu behandeln ist, wie der Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb. Theoretisch hätten damit alle Zeitarbeiter – seit Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen ihren Bezügen und denen der Stammbelegschaften.
Aber Vorsicht !
- Liegen die Leistungen - nicht nur im Lohn, sondern auch z.B. bei Urlaub, Zuschlägen usw.- des Kundenbetriebs unter dem der Zeitarbeitstarifverträge, dann hat der Zeitarbeitnehmer möglicherweise nur Anspruch auf diese geringeren Leistungen. Ein möglicher Vorteil beim Lohn ist dann schnell wieder aufgebraucht. Wichtig dabei, dass nach Gesetz der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nur für die Zeit der Überlassung gilt (§ 9 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).
- Daher kann auch fraglich sein, ob einsatzfreie Zeiten demnach zu vergüten wären. In vielen Arbeitsverträgen ist nur eine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen vereinbart. Wenn der Tarifvertrag nicht wirksam ist, dann sind auch die „Besserstellungsmerkmale“ aus dem Tarifvertrag z.B. das verstetigte Einkommen oder höhere Urlaubsansprüche o.ä. weg. Es kommt dabei sehr genau auf die Formulierungen Ihres Arbeitsvertrages an.
- Und ganz wichtig: Wenn die Tarifverträge wirklich unwirksam sein sollten, und zwar alle abgeschlossenen – egal ob CGZP oder DGB -, dann wird es wohl keine Zeitarbeit mehr geben:Der Existenz der Zeitarbeitsunternehmen würde die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Und: Nachforderungen aus equal pay sowie die nachzuzahlenden Sozialbeiträge würden wahrscheinlich viele Zeitarbeitsunternehmen in die Insolvenz treiben. Logische Folge wäre, dass wohl die meisten Zeitarbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die gesamt Laufzeit dieses Verfahrens dürfte weit über zwei Jahren liegen.
Unser Rat ist daher:
Ruhe bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen treffen!
In keinem Fall aufgrund dieses Beschlusses ohne ausführliche Beratung rechtliche Auseinandersetzungen vom Zaun brechen. Das gilt natürlich nicht für allgemeine Verfahren wie z.B. Kündigungsschutzklagen, Eingruppierungsklagen.
Auch wenn Ihnen dazu geraten wird, anhängige Klagen auf tarifvertragliche Leistungen zurückzunehmen, weil der Tarifvertrag nicht mehr existieren würde: Tun Sie dasnicht ! Die Nachteile könnten immens sein, da die erneute Geltendmachung von Ansprüchen verwirkt sein kann (Ausschlussfristen). Denn: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig, sämtliche Tarifverträge sind daher voll wirksam.
Lassen Sie sich vor jedem Schritt in dieser Richtung von Ihrem DHV-Geschäftsführer informieren.
Wir prüfen derzeit Zeit juristisch noch einmal sehr genau, was die Konsequenzen aus der ganzen Sache sein könnten. Dies ist deshalb nur eine Erstinformation. Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang dieses Verfahrens.
V.i.S.d.P.: Anne Kiesow