16. Sep. 2011

Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsanspruch auf Leistungen aus nachbindendem Tarifvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, in welchen Fällen Arbeitnehmer Rechtsansprüche aus einem nachbindenden Tarifvertrag geltend machen können. Der 4. Senat hat hierzu eine neue Grundsatzentscheidung getroffen. Danach ist es unmaßgeblich, wann eine Gewerkschaftsmitgliedschaft begründet werden muss, um sich auf einen nachbindenden Tarifvertrag berufen zu können.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, der bei einem Unternehmen der Metallindustrie beschäftigt war. Der Arbeitgeber trat zum 31. Dezember 2005 aus dem Metallarbeitgeberverband aus. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des zuvor geltenden Tarifvertrages betrug 35 Stunden in der Woche. In einem neuen Arbeitsvertrag des Klägers wurde zum 01. Januar 2006 eine 40 Stunden Woche festgeschrieben. Außerdem wurde Ende 2005 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, mit der das Führen von Arbeitszeitkonten auf der Basis einer 40-Stunden-Woche eingeführt worden ist. Der Kläger hat tatsächlich die 40 Wochenstunden Arbeitszeit erbracht.

Der Kläger ist zum 01. Juli 2007 in die IG-Metall eingetreten und machte im Herbst 2007 gerichtlich geltend, dass insgesamt 13 Tarifverträge der Metallindustrie auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Daraus ergebe sich u.a. eine Gutschrift von 189,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Einige Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg schloss die IG-Metall mit dem Arbeitgeber einen Haustarifvertrag ab, in dem eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geregelt ist.

Das Bundesarbeitsgericht gewährte dem Kläger die Gutschrift aus dem Arbeitszeitkonto zwar nicht, weil die Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden vorsah. Insofern habe er alleine auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einen Vergütungsanspruch, die zuvor nicht mit dem Gehalt abgegolten worden seien. Eine zusätzliche Gutschrift in das Arbeitszeitkonto könne nicht erfolgen.

Dennoch stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass nicht der Zeitpunkt des Beitritts zur Gewerkschaft maßgeblich für die Tarifbindung ist.  In seiner Pressemitteilung lässt der 4. Senat verlautbaren, dass der Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft bereits eine beiderseitige Tarifgebundenheit im Sinne von TVG § 4 Abs. 1 herbeigeführt hat. Dafür genüge es, dass die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Gewerkschaftsbeitritts im Wege der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG an den Tarifvertrag gebunden war.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet demnach zwischen Nachbindung und Nachwirkung nach dem Tarifvertragsgesetz.  Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet die Nachbindung nicht. Dafür müsste der Tarifvertrag gekündigt werden. Ein Kündigungsrecht besteht bei Verbandstarifverträgen aber nur zwischen den beiden Verbänden. Einzelnen Mitgliedsunternehmen von Arbeitgeberverbänden ist ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich verwehrt.

Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG setzt eine aktive Kündigung eines Tarifvertrages voraus. Die Nachwirkung erstreckt sich auf den Zeitraum bis es zwischen den Vertragsparteien zu einer Abmachung kommt, die die alte ersetzt. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht zu einer Nachwirkung gekommen, weil ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband den Tarifvertrag als solchen nicht unmittelbar beendet.

Dennoch führt die Entscheidung zu Konsequenzen. Rechtsansprüche aus einem Tarifvertrag ergeben sich aus der Tatsache, dass ein Tarifvertrag nicht endet. Sofern Arbeitgeber zukünftig aus dem Arbeitgeberverband austreten, besteht  auch für nach Austritt erworbene DHV-Mitgliedschaften ein Rechtsanspruch auf die tarifvertraglichen Leistungen. Außerdem ist genau darauf zu achten, ob im Falle von Tarifverträgen, die von der DHV lediglich nachgezeichnet werden, oder im Falle von mehrgliederigen Tarifverträgen tatsächlich gegenüber der DHV eine Kündigung ausgesprochen worden ist. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 06. Juli 2011 – 4 AZR 424/09)

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