Informationen Betriebsgruppe BARMER Ersatzkasse
Abschluss EKT und Anlage 7, 7 a) BARMER

Am 19. Dezember fand die Tarifverhandlung mit der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen statt, bei der der Ergänzungstarifvertrag Nr. 14 paraphiert und eine Erklärungsfrist vereinbart wurde. Nachdem dieser in der vergangenen Woche unterschrieben wurde, gilt seit dem 1.1.2004 der neue EKT auch für DHV-Mitglieder. Mit dem Abschluss hat der DHV Veränderungen im EKT zugestimmt, die zwar schmerzlich, zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Ersatzkassen aber unvermeidbar sind.
Die Tarifrunde 2003 war äußerst konfliktbeladen. Wir haben in der DAZ Nr. 1/2004 auf Seite 4 in kurzer Form die Hintergründe dargestellt. Wenn Sie nähere Informationen zu den Vorgängen wünschen, können Sie diese gerne bei der Hauptgeschäftsstelle abrufen.
Im Zusammenhang mit der Auslegung des neuen EKT sind Fragen an uns herangetragen worden, von denen wir einige wie folgt beantworten möchten:
1. Beschäftigungssicherungsklausel
Diese Beschäftigungssicherungsklausel gilt unmittelbar und zwingend nur für DHV-Mitglieder. Die Kassen verzichten bis zum 31.12.2005 auf betriebs-bedingte Beendigungskündigungen.
Dieser Verzicht gilt nicht für Umstände, die die Kasse nicht zu vertreten hat bzw. wenn aufgrund eines Notfalls der Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr eingehalten werden kann. Das von beiden Seiten fest-gestellte Vorliegen eines Notfalls führt unverzüglich zu Verhandlungen.
Neben der Beschäftigungssicherungsklausel bleiben der § 33 MTV EKT (Un-kündbarkeitsklausel) und die Anlage 12 EKT (Rationalisierungsschutzabkom-men) bestehen.
2. Arbeitszeitverkürzung
Für die Dauer des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen können die Kassen mit dem DHV kassenspezifische Regelungen zur Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 35 Stunden vornehmen. Wie diese Regelungen ausgestaltet werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, weil die Verhandlungen noch nicht begonnen haben. Die Frage, wie diejenigen, die aufgrund der Teilzeitinitiative der Arbeitgeber einer Verkürzung ihrer Arbeitszeit im letzten Jahr zugestimmt haben, zu behandeln sind, wird im Rahmen dieser Verhandlungen geklärt werden.
3. Zulage § 23 a EKT (Urlaubsgeld)
Der Verzicht auf die Hälfte der Ausgleichszulage ist befristet bis zum 31.12.2005. Danach wird wieder die volle Zulage gezahlt, es sei denn, die Kassen machen von der ihnen eingeräumten Option Gebrauch, die Beschäftigungssicherung bis zum 31.12.2007 zu verlängern. Für diesen Fall gilt der Verzicht auf die Hälfte dieser Zulage ebenfalls bis zum 31.12.2007. Es gibt also eine inhaltliche Koppelung zwischen der Beschäftigungssicherung und dem hälftigen Verzicht auf die Zulage.
Für die zweite Hälfte hat der Beschäftigte ein Wahlrecht: Grundsätzlich gibt es fünf Urlaubstage bzw. 2,5 Tage für die Beschäftigten, die ab dem 1.1.1999 eingestellt wurden. Wird statt des zusätzlichen Urlaubs die Zulage gewünscht, genügt ein Antrag auf Zahlung. Diesem Antrag ist zugunsten des Beschäftigten stattzugeben. Er muss spätestens im Februar des Jahres gestellt werden. Für jedes Jahr ist ein neuer Antrag auf Zahlung zu stellen, wenn der Beschäftigte dies wünscht.
4. Anlage 7, 7 a EKT
Die Ansprüche aus dem Tarifvertrag bleiben unverändert. Es wurde ein Eigenbetrag in Höhe von 1,41 % (Anlage 7) und 2,33 % (Anlage 7 a) der monatlichen Bruttobezüge eingeführt. Anstelle der bisherigen Regelungen zur Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente ist eine Regelung zur vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente erfolgt.
In den nächsten Wochen werden die Änderungen in den DHV-EKT eingearbeitet. So bald der geänderte EKT zur Verfügung steht, werden wir Sie benachrichtigen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.