Informationen Betriebsgruppe BARMER Ersatzkasse
Anlage 7 BARMER - Tarifverhandlungen fortgesetzt

Der DHV hat am 30.9.2005 mit der Barmer die Tarifverhandlungen über die Altersversorgung nach Anlage 7 zum EKT fortgesetzt. Diese waren am 29.6.2005 unterbrochen und auf diesen Termin vertagt worden. Der von der Gewerkschaft verdi am 01.09.2005 mitgeteilte Tarifabschluss ist für den DHV nicht bindend und gilt daher nicht für die Mitglieder des DHV.
Der DHV forderte:
- Höherer Ruhegeldanspruch pro Beschäftigungsjahr als der angebotene Satz von 0,34 %.
- In der Besitzstandswahrung thematisierte der DHV den Bezug auf 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Beim erstmaligen Abschluss der Anlage 7 war 75% der BBG RV identisch mit der BBG KV. Durch die gesetzliche Neuregelung ab 2003 (Jahresarbeits- entgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze KV) entstanden Nachteile zu Lasten der Beschäftigten.
- Bei der Bildung von Rückstellungen kann es keinen „Vorrang“ der von den Beschäftigten einzubehaltenden Gehaltsanteile von 1,41 % (VBL-Beitrags) geben. Die Leistungen der Kasse müssen gleichermaßen in die Rückstellungen einfließen (z.B. analog Arbeitgeberanteil zur VBL).
- Die Mitteilungen der Kasse über die Pensionsverpflichtungen, das Sondervermögen und die Verwendung des Vermögens muss auch der Tarifpartner DHV erhalten. Nur so kann die Einhaltung tariflicher Leistungen vom Tarifpartner überwacht werden.
Die Tarifverhandlungen verliefen in sachlich-partnerschaftlicher Atmosphäre; sie werden am 31.10.2005 fortgesetzt.
Für die DHV-Verhandlungskommission
Jörg Hebsacker
Die DHV-Bundesbetriebsgruppe BARMER:
Kleine Historie der Anlage 7 zum EKT
25.01.1995: Der Vorstand der BARMER und die Tarifkommissionen aller beteiligten Gewerkschaften vereinbaren die Anlage 7/1 zum EKT (West) und Anlage 7/2 zum EKT (Ost) gültig ab 01.01.1995.
Hintergrund: Die Beteiligungsvereinbarung mit der VBL wurde von der BARMER zum 31.12.1994 gekündigt. Als Ersatz hierfür wurde mit dem Abschluss ab dem 01.01.1995 die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in eigene Zuständigkeit übergeführt.
01.01.1999: Die Anlage 7 zum EKT wird bedingt durch das Rentenreformgesetz 1999 neu gefasst. Die Anlagen 7/1 und 7/2 zum EKT werden im wesentlichen wortgleich übernommen und in einer einheitlichen Anlage 7 zusammengefasst.
01.01.2004: Eine Eigenbeteiligung wird eingeführt. Für die Beschäftigten, auf welche die Anlage 7 zum EKT Anwendung findet, werden 1,41 v.H. der monatlichen ruhegehaltsfähigen Bruttobezüge vom Gehalt abgezogen. Dies entspricht dem Verfahren bei der VBL.