Informationen Bundesfachgruppe Ersatzkassen

8. Juli 2011

Tarifabschluss BARMER GEK: Einheitlicher Manteltarifvertrag –
lineare Gehaltserhöhungen in 2012 und 2013

Nach einem langen zähen Verhandlungsprozess, der mitunter überraschende Wendungen mit sich brachte, haben DHV und BARMER GEK einen Gehaltstarifvertrag und einen einheitlichen Manteltarifvertrag abgeschlossen:

1.    Gehaltserhöhungen

  • 15.09.2011: 600 € Einmalzahlung für Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte anteilsmäßig
  • 15.09.2011: 250 € Einmalzahlung für Auszubildende
  • 1,4 % Gehaltserhöhung und Erhöhung der Auszubildendenvergütungen ab 01.04.2012
  • 1,6 % Gehaltserhöhung und Erhöhung der Auszubildendenvergütungen ab 01.03.2013
  • Laufzeit des Gehaltstarifvertrages bis zum 31.12.2013
Der Gehaltstarifvertrag stellt nicht vollends zufrieden. Gerade angesichts des guten Geschäftsverlaufs in 2010 wäre eine lineare Gehaltserhöhung bereits in 2011 zu begrüßen gewesen. Auch beharrte die Arbeitgeberseite in einer kontroversen Diskussion darauf, dass sich die linearen Gehaltserhöhungen 2012 und 2013, wie mit ver.di bereits vereinbart, ausschließlich auf die Stufenbeträge der neuen Tabelle, nicht aber auf die tatsächlichen Gehälter bezieht, so dass Beschäftigte mit einem Gehalts-Besitzstand nicht oder ggf. nur teilweise in den Genuss einer Gehaltserhöhung kommen und im Extremfall bis Ende 2015 auf ihrem Gehaltsbesitzstand verharren. Die DHV-Verhandlungskommission hatte gefordert, auch diese Beschäftigten in die Gehaltserhöhungen einzubeziehen.
Letztendlich ist der Gehaltskompromiss vertretbar, weil das Volumen der Einmalzahlung zumindest in den unteren Gehaltsgruppen an die Höhe der DHV-Forderung von 2,5 % herankommt und die Gehaltserhöhungen in 2012 und 2013 im Lichte der Arbeitgeberzugeständnisse beim Manteltarifvertrag akzeptabel sind. Auch konnte die DHV-Verhandlungskommission durchsetzen, dass die Gehaltserhöhungen für 2012 und 2013 auch auf die Aufrückungszulagen angerechnet werden.

2.    Manteltarifvertrag
  • Inkrafttreten am 01.01.2012

  • Gehalt: AGG-konforme Stufenvergütung
Die Vergütung orientiert sich ab 2012 nicht mehr anhand des Lebensalters, sondern anhand von Erfahrungsstufen. Durch Überleitungsvorschriften wird sichergestellt, dass die Beschäftigten ihr Gehalt in der bisherigen Höhe behalten werden und keine Nachteile bei den zukünftigen Gehalts-verläufen eintreten werden.
Ein besonderer Erfolg ist, dass 12 Monate Elternzeit auf die Erfahrungsstufen angerechnet werden. Die DHV-Verhandlungskommission hatte diese Forderung in die Verhandlungen eingebracht, ebenso wie die tarifierte unbegrenzte Anrechnung der Wartezeit bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfällen. 

  • Beibehaltung der bisherigen Urlaubshöhe und -staffelung
Die Arbeitgeberseite rückte von ihrer ursprünglichen Forderung von 30 Urlaubstagen für alle Beschäftigte ab. Wie bisher erhalten Beschäftigte unter 40 Jahre 30 und Beschäftigte über 40 Jahre 32 Tage Urlaub. Ehemalige GEK-Angestellte haben Besitzstandsschutz.

  • Freizeit statt Urlaubsgeld und Auszahlung / Weihnachtsgeld
Die Systematik beim Urlaubsgeld wurde aus dem alten EKT übernommen: Grundsätzlich wird anstatt des Urlaubsgeldes zusätzliche Freizeit gewährt und nur auf Antrag des Beschäftigten bis Jahresende das Urlaubsgeld ausgezahlt. Ab 2012 werden aber die Wartezeit und die Staffelung der Anspruchshöhe wegfallen: Der volle Anspruch auf die zusätzliche Freizeit von 7 Arbeitstagen bzw.  auf Auszahlung in Höhe von 31,50 % des Aprilgehalts entsteht ab dem Beginn des Beschäfti-gungsverhältnisses.
Gleiches gilt für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes.
Diese Regelungen sind ein echter Gewinn für die Beschäftigten und sind damit zu begrüßen. 

  • Überstunden
Die DHV-Verhandlungskommission erreichte, dass angeordnete Mehrarbeitsstunden an tariflich arbeitsfreien Tagen weiter als Überstunden gelten und entsprechend mit Zuschlägen berücksichtigt werden. In dem von der Arbeitgeberseite vorgelegten, in der vergangenen Woche mit ver.di vereinbarten Manteltarifvertragstext war diese Bestimmung nicht enthalten.

  • Besonderer Kündigungsschutz
Nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren ist die ordentliche Beendigungskündigung ausgeschlossen. Möglich ist aber die Änderungskündigung. Der dabei rückgruppierte Beschäftigte erhält eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zu seiner bisherigen Vergütung. Auf diese Ausgleichszulage werden zukünftige Erhöhungen der Vergütung angerechnet. Bei Beschäftigten über 50 Jahre, bei denen ohne Verschulden eine Leistungsminderung eingetreten ist, sowie bei Beschäftigten ab 55 Jahren ist eine Rückgruppierung ausgeschlossen.
Der besondere Kündigungsschutz war bis zuletzt ein Streitpunkt. Insbesondere die Möglichkeit der Änderungskündigung und die Änderung der Rückgruppierungsregelungen sind ein großes Zugeständnis der DHV-Tarifkommission. Ohne dieses hätte es aber den Manteltarifvertrag und den Gehaltstarifvertrag in der tarifierten Form nicht gegeben. Immerhin machte die Arbeitgeberseite bei dem Beginn des Sonderkündigungsschutzes ebenfalls ein großes  Zugeständnis. Denn bis zuletzt wollte sie die Grenze von 25 Jahren Beschäftigungszeit durchsetzen.

V.i.S.d.P.: Henning Röders

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