Arbeitskampfordnung

Der DHV-Hauptvorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der DHV folgende Arbeitskampfordnung festgelegt:
- Der Streik ist das letzte Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Er kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungen - einschließlich vereinbarter Schlichtungsverfahren - ergebnislos beendet sind.
- Jedem Streik muß grundsätzlich eine Urabstimmung vorausgehen. Ob eine Urabstimmung durchgeführt wird, entscheidet auf Empfehlung der zuständigen Tarifkommission der Hauptvorstand. Für die Durchführung der Urabstimmung setzt der Hauptvorstand Bevollmächtigte ein, die den räumlichen oder betrieblichen Bereich der Urabstimmung festlegen.
- Stimmberechtigt zur Urabstimmung sind alle ordentlichen Mitglieder des betreffenden Tarifbereichs oder Betriebes, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen und die unter das Tarifrecht fallen.
- Die Urabstimmung ist geheim und wird brieflich durchgeführt. In Betrieben mit DHV-Betriebsgruppen kann auf Antrag an den Bevollmächtigten auch an Ort und Stelle abgestimmt werden, ohne daß dadurch das Recht auf briefliche Abstimmung verloren geht.
- Arbeitskampfmaßnahmen dürfen vom Hauptvorstand nur beschlossen und eingeleitet werden, wenn sich mehr als 75 v.H. der abstimmungsberechtigten Mitglieder des betreffenden Tarifbereichs oder Betriebs für den Streik ausgesprochen haben.
- Zur Einleitung und Überwachung aller Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendig sind, setzt der Hauptvorstand eine Streikleitung ein.
- Die Streikleitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand darüber, bei welchen Betrieben und in welchem Umfang gestreikt wird. Die betroffenen Mitglieder werden von der Streikleitung über den Beginn der Streikmaßnahme informiert. Die Streikleitung unterrichtet die von der Arbeitsniederlegung betroffenen Arbeitgeber.
- Alle von der Arbeitskampfmaßnahme betroffenen Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen der Streikleitung zu beachten und zu befolgen und damit die Voraussetzungen für einen wirksamen Streikverlauf zu schaffen.
- Die von der Streikleitung anerkannten Notdienstarbeiten müssen erledigt werden. Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Gemeinwohl zwingend notwendig sind.
- Die Streikleitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand über die Beendigung des Streiks. Der Streik ist zu beenden, wenn mehr als 25 v. H. der abstimmenden Mitglieder einen zur Urabstimmung gestellten Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.
- Für die Streikgeldunterstützung ist die "Unterstützungsordnung bei Streik und Aussperrung" vom 1. Januar 2000 maßgebend.
- Spontane Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks sind keine Arbeitskampfmaßnahmen im Sinne dieser Arbeitskampfordnung.
- Soweit der DHV seine tarifpolitischen Ziele zusammen mit anderen Gewerkschaften in einer Tarifgemeinschaft verfolgt und diese über eine eigene Arbeitskampfordnung verfügt, findet diese nach erfolgter Urabstimmung Anwendung.
Beschlossen am 5. November 1983 (geändert am 12.07.1996, 22.11.1997, 27.11.1999 und am 01.01.2000)