Rechtsschutzordnung

Beschlossen vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes am 26.11.2005, gültig ab 01.12.2005.

  1. Der DHV gewährt seinen Mitgliedern (§ 3 der Satzung) gemäß § 2f und 9 der Satzung Rechtsschutz nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen kostenlos durch seine Rechtsschutzstellen. Rechtsschutzstellen sind die beruflich geführten Geschäftstellen des Verbandes.

    Der Rechtsschutz umfasst:
    a)    Rechtsauskünfte
    b)    Rechtsvertretungen
  2. Rechtsauskunft wird über alle sich aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes ergebenden Rechtsfragen erteilt.

  3. Die Rechtsvertretung umfasst die Vertretung der Mitglieder vor den
           Arbeitsgerichten,
           Sozialgerichten,
           Verwaltungsgerichten,
           Behörden und tariflichen Schiedsgerichten.

    Sie wird übernommen: 
    a)    bei Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben oder
           mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen;
    b)    wenn der Arbeitgeber in der Bundesrepublik seinen Sitz hat;
    c)    bei Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern der Bundesrepublik
           Deutschland.

  4. Für die Übernahme der Rechtsvertretung gilt:
    a)    Der Antrag auf Rechtsvertretung ist vor Einleitung eines Gerichts-
           verfahrens mit der ausdrücklichen Versicherung zu stellen, dass alle
           Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
    b)    Hält die Rechtsschutzstelle die Prozessführung nicht für hinreichend
           aussichtsvoll, kann die Übernahme der Rechtsvertretung abgelehnt
           werden.
    c)    Vor der Klageerhebung hat die Rechtsschutzstelle beim Arbeitgeber zu
           versuchen, einen außergerichtlichen gütlichen Ausgleich zu erreichen.
           Widersetzt sich das Mitglied diesem Vermittlungsversuch, dann entfällt
           sein Anspruch auf Rechtsschutz.
    d)    Die Rechtsschutzstelle des DHV ist zur sofortigen Mandatsniederlegung
           berechtigt, wenn:
           - die Angaben des Mitgliedes sich als unwahr herausstellen;
           - das Mitglied durch eigene Maßnahmen in die Führung des Prozesses
             eingreift oder bedeutsame Beweisstücke nicht aushändigt;
           - die Weiterführung des Prozesses den Interessen des DHV widerspricht;
           - oder das Mitglied seine Mitgliedschaft kündigt oder aus dem Verband
             ausgeschlossen wurde.

  5. Voraussetzung für die Übernahme der Verfahrenskosten ist:
    a)    dass die DHV-Mitgliedschaft mindestens ein Jahr besteht und der
           satzungsgemäße Beitrag bis zum Antragsmonat bezahlt ist;
    b)    die Mitgliedschaft ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des
           Verfahrens mit dem satzungsgemäßen Beitrag fortbesteht.

    Die Kostenübernahme umfasst die eigenen Kosten des DHV, Gerichts- und etwaige Anwaltskosten.

    Vom DHV übernommene Kosten sind von dem Mitglied zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft in den auf den rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens folgenden 12 Monaten durch Kündigungsausspruch oder Ausschluss endet, oder wenn Gründe im Sinne der Ziffer 4d zur Mandatsniederlegung führten.

    Zu erstatten sind die ab Ausspruch der Kündigung bzw. Wirksamkeit des Ausschlusses in den zurückliegenden 12 Monaten gezahlten Kosten.

  6. a)    Die Prozessvertretung wird jeweils nur für eine Instanz gestellt.
    b)    Für weitere Instanzen wird Rechtsschutz nur gewährt, wenn der
           Hauptvorstand ihn vorher genehmigt hat. Der Hauptvorstand kann
           verlangen, dass das Mitglied sich an den weiteren Kosten in zu
           vereinbarender Höhe beteiligt.

  7. Beschwerden gegen die Maßnahmen der Rechtsschutzstelle sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den Hauptvorstand zu richten.

  8. Gegen die Entscheidung des Hauptvorstandes steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Recht der Beschwerde beim Aufsichtsrat zu.

  9. Alle Akten und Rechtsschutzunterlagen verbleiben zwei Jahre im Besitz der Rechtschutzstelle und können dann vom Mitglied angefordert werden. Urkunden sind den Mitgliedern auf Verlangen  sofort auszuhändigen. Geschieht dies nicht, werden die Akten 10 Jahre lang beim DHV aufbewahrt und dann vernichtet. Eine Haftung der Rechtsschutzstelle aus der Überlassung oder Aufbewahrung solcher Urkunden oder Schriftstücke ist ausgeschlossen.

  10. Für Streitigkeiten, die sich zwischen dem DHV und seinen Mitgliedern aus der Gewährung von Rechtsschutz ergeben, sind gemäß § 1 / 3 der Satzung ausschließlich die hamburgischen Gerichte zuständig.