Satzung

§ 1 Allgemeines
- Die “DHV – Die Berufsgewerkschaft“ erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die DHV hat ihren Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand ist Hamburg.
- Die DHV ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen.
Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche Sozialversicherung sowie diesen Branchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe.
In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die DHV Tarifpartner ist oder in denen die DHV über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur Satzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.
Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, die in einer in Ziff. 1. Abs. 2 oder im Anhang aufgeführten Branchen bzw. Unternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden. - Die DHV vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich sozialer Grundhaltung. Sie fordert ein auf die Stärkung des Persönlichkeitsbewusstseins gerichtetes Berufsethos. Sie bekennt sich zu einem politisch und wirtschaftlich in Freiheit vereinten Europa.
- Diesem Ziel dienen:
- Tarifverhandlungen und Tarifabschlüsse mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen ist sie bereit, Arbeitsniederlegungen oder andere Kampfmaßnahmen einzusetzen. Zur Wahrung gemeinsamer Belange kann die Tarifarbeit auch in Kooperation mit anderen Gewerkschaften stattfinden.
- Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen ihr Arbeitsverhältnis betreffenden rechtlichen, sozialen und beruflichen Fragen;
- Einwirkung auf die Gesetzgebung und auf die zuständigen Behörden und Körperschaften sowie auf die öffentliche Meinungsbildung in allen die berufspolitischen Interessen berührenden Fragen;
- Beteiligung an allen Wahlen zur betrieblichen Interessenvertretung, wie z.B. Betriebsratswahlen, Personalratswahlen oder Aufsichtsratswahlen.
- Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung;
- Gewährung von Rechtsschutz durch die Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern oder anderen Institutionen einschließlich der Vertretung vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten;
- berufs-, sozial- und gewerkschaftspolitische Unterrichtung der Mitglieder durch die Gewerkschaftszeitschrift und durch besondere Druckschriften;
- Förderung der Berufs- und Allgemeinbildung;
- Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation in der DHV zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung;
- Gewährung von Unterstützung bei Streik und Aussperrung;
- Mitgliedschaft im Gesamtverband Deutscher Angestellten-Gewerkschaften (GEDAG), im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) und Zusammenarbeit mit den diesen angehörenden Verbänden.
- Verfolgung der DHV - Interessen auf internationaler Ebene.
- Die DHV kann zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Gesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts errichten und unterhalten oder sich an solchen beteiligen.
- Die DHV und ihre Gliederungen dürfen von Unternehmern oder ihren Verbänden keine Zuwendung annehmen.
- Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind innerhalb der Gewerkschaft ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können Arbeitnehmer werden, soweit sie innerhalb des Organisationsbereichs nach § 2 Ziffer 1 beschäftigt sind. Der Hauptvorstand kann ausnahmsweise auch Arbeitnehmer außer-halb des Organisationsbereiches aufnehmen und deren Interessen wahrnehmen; er hat dabei darauf zu achten, dass diese Mitgliedergruppe einen nur untergeordneten Anteil der Gesamtmitglieder der Gewerkschaft ausmacht.
- Berufsanwärter dieser Berufe, die sich in einer Berufsausbildung, einer Berufs- oder Handels-schule/Wirtschaftsschule, in einer Umschulung oder in einem Studium befinden, können ebenfalls eine Mitgliedschaft erwerben.
- Die jugendlichen Mitglieder sind in einer eigenständigen Jugendorganisation zusammengeschlossen, die als Gliederung der Gewerkschaft ihr Leben nach eigener Ordnung und Satzung gestaltet. Die Satzung wird vom Bundesjugendtag beschlossen; sie bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand und Aufsichtsrat der Gewerkschaft. Mitglieder in dieser Jugendorganisation sind alle DHV-Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ihre Mandatsträger ohne Altersbeschränkung.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der DHV und in einer nicht dem CGB angehörenden oder nicht mit der DHV in einer Kooperation stehenden Gewerkschaft oder sonstigen gewerkschaftsähnlichen Arbeitnehmervereinigung ist ausgeschlossen; der Hauptvorstand kann Ausnahmen zulassen. Zur Wahrung gewerkschaftlicher Belange können mit den CGB-Gewerkschaften oder mit der DHV in Kooperation stehende Gewerkschaften oder Berufsverbänden für deren Mitglieder Doppelmitgliedschaften begründet werden.
- Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder anerkannten Zivildienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft in der DHV aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte (einschließlich des Anspruchs auf Gewährung von Todesfall-Unterstützung) und die Mitgliedspflichten (einschließlich der Beitragspflicht) für die Dauer dieses Dienstes. Die Wehr- oder Zivildienstzeit wird auf die Mitgliedszeit in der DHV angerechnet.
- Ordentliche Mitglieder, die nicht mehr Arbeitnehmer sind und als Selbstständige ein Gewerbe ausüben, werden dadurch zu außerordentlichen Mitgliedern. Sie können die Rechte der ordentlichen Mitglieder nicht mehr beanspruchen.
Mitglieder, die Rente beziehen oder arbeitslos sind, bleiben ordentliche Mitglieder. - Außerordentliche Mitglieder dürfen insbesondere nicht den leitenden Körperschaften der Gewerkschaft und ihrer Gliederungen angehören und nicht an Abstimmungen teilnehmen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich und einkommensgerecht zu entrichten, an den Aufgaben der DHV tatkräftig mitzuarbeiten sowie die Gewerkschaft und ihre Einrichtungen zu fördern.
- Die Mitglieder erkennen diese Satzung und alle mit ihr übereinstimmenden Beschlüsse der Organe der DHV an.
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme setzt die Abgabe einer Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung genannten Tag.
- Den aus anderen Gewerkschaften zur DHV übergetretenen Mitgliedern kann die vorausgegangene Mitgliedschaft angerechnet werden. Über die Dauer der Anrechnung entscheidet der Hauptvorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Kündigung.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie beim Hauptvorstand unter Wahrung der Kündigungsfrist schriftlich vorliegt.
- Die Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind, oder die durch Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Gewerkschaftsorgane oder durch andere Handlungen die Gewerkschaft oder ihr Ansehen schädigen, können durch den Hauptvorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung beim Aufsichtsrat einlegen.
- Während des Berufungsverfahrens ruht das Recht zur Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Mandate.
- Alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Mandate erlöschen nach einer Kündigung durch das Mitglied mit sofortiger Wirkung, beim Ausschluss durch den Hauptvorstand nachdem der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mandate.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Die Beiträge setzt der Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes fest.
- Der Beitrag ist am 1. eines Monats fällig und an den Hauptvorstand zu entrichten. Einzelheiten und Abweichungen regelt die Beitragsordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird.
- Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen der Gewerkschaft, wenn es nicht seinen Beitrag gemäß der Beitragsordnung zahlt.
- Die Ausübung von Mandaten im und für die DHV setzt neben der Mitgliedschaft eine einkommens- und fristgerechte Beitragszahlung voraus.
§ 8 Rechtsschutz
- Die DHV gewährt ihren Mitgliedern nach einjähriger Mitgliedschaft Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird. Der Anspruch endet mit dem Ausspruch einer Kündigung durch das Mitglied.
- Der Anspruch auf Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, für das Rechtsschutz gewährt wurde, oder innerhalb von zwölf Monaten nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus der Gewerkschaft austritt oder ausgeschlossen wird; in diesen Fällen sind die von der DHV übernommenen Kosten für dieses Verfahren zu erstatten.
§ 9 Streikunterstützung
- Bei Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen, die vom Hauptvorstand gebilligt sind, oder bei Maßregelungen und Aussperrungen gewährt die DHV den betroffenen Mitgliedern Unterstützungen nach einer vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossenen „Unterstützungsordnung für Streik und Aussperrung“
§ 10 Todesfall-Unterstützung
- Die DHV kann an die Hinterbliebenen ihrer verstorbenen Mitglieder Todesfall-Unterstützung gewähren, soweit die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1982 erworben wurde.
- Die Bestimmungen über die Gewährung von Todesfall-Unterstützung sowie deren Höhe erlässt der Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 11 Organe der Gewerkschaft
- Organe der Gewerkschaft sind der Bundesgewerkschaftstag, der Aufsichtsrat und der Hauptvorstand. Ein Mitglied kann nur einem dieser Organe angehören.
§ 12 Bundesgewerkschaftstag
- Der Bundesgewerkschaftstag besteht aus Abgeordneten, die von den Landesverbänden aus ihren Mitgliedern auf den Landesverbandstagen gewählt werden; ihre Zahl orientiert sich an den Mitgliederzahlen der Landesverbände. Der Hauptvorstand erlässt mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen Abgeordnetenschlüssel. Die Amtsdauer der Abgeordneten erlischt am Tage vor dem übernächsten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Gewerkschaftstag.
- Zu Abgeordneten ist mit Ausnahme der Angestellten der Gewerkschaft jedes volljährige ordentliche Mitglied wählbar, das seinen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung gezahlt hat und mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft nicht in Verzug ist.
- Außer den Abgeordneten nehmen die Hauptvorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder, die Geschäftsführer der Landes- und Bezirksverbände und die Landesverbandsvorsitzenden mit beratender Stimme teil.
- Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag ist vom Hauptvorstand alle vier Jahre nach einem von ihm und dem Aufsichtsrat gemeinsam zu bestimmenden Ort einzuberufen.
Außerordentliche Bundesgewerkschaftstage können mit einer Frist von drei Wochen vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach einem von ihm zu bestimmenden Ort einberufen werden. - Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag wird spätestens zwölf Wochen vorher durch Bekanntmachung in der Gewerkschaftszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung sowie Bekanntgabe der Frist für die Einreichung von Anträgen einberufen.
Antragsberechtigt sind die Abgeordneten, der Hauptvorstand sowie der Aufsichtsrat. - Der Bundesgewerkschaftstag hat den Geschäftsbericht und die Abrechnung des Hauptvorstandes entgegenzunehmen und ist über den Stand der Beschlüsse des vorigen Bundesgewerkschaftstages zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag ist über die Geschäftstätigkeit der von der Gewerkschaft betriebenen oder unterhaltenen Gesellschaften und deren finanzielle Entwicklung zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag hat über die Entlastung des Hauptvorstandes zu entscheiden; er wählt den/die Bundesvorsitzende(n) und die Mitglieder des Hauptvorstandes. Die Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages sind für alle Mitglieder verbindlich. Ein ordnungsgemäß einberufener Bundesgewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig.
- Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hiervon ausgenommen sind die Wahlen zum Hauptvorstand gemäß § 14, Anträge zur Satzungsänderung und ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft gemäß § 16 der Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Die Beschlussfassung über Änderungen des Anhangs zu § 2 der Satzung ist Aufgabe des Aufsichtsrats.
Ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gewählten Abgeordneten. - Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Bundesvorsitzende(n) und den/de Vorsitzende(n) des Aufsichtsrates unterschriftlich zu beurkunden ist.
§ 13 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus Mitgliedern, die auf vier Jahre von den Landesverbänden auf den Landesverbandstagen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Sie müssen ordentliche Mitglieder, dürfen aber nicht Angestellte des Verbandes sein.
- Jeder Landesverband wählt ein Aufsichtsratsmitglied. Ihre Amtszeit beginnt mit der Konstituierung des Aufsichtsrates.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Landesverbandsvorstand einen Vertreter für die Zeit bis zum nächsten Landesverbandstag.
- Der Aufsichtsrat dient als ständige Vertretung der Mitglieder zur Überwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltes des Hauptvorstandes
- Prüfung der Rechnungslegung des Hauptvorstandes
- Beschlussfassung über den Anhang zu § 2 der Satzung auf Antrag des Hauptvorstandes.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. - Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(in) und mindestens ein weiteres Mitglied, die zusammen den geschäftsführenden Aufsichtsrat bilden. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter(in), vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
- Dem geschäftsführenden Aufsichtsrat obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Aufsichtsrates sowie eiliger Angelegenheiten. Der/die Vorsitzende erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrates in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über die Tätigkeit des geschäftsführenden Aufsichtsrates.
- Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
§ 14 Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter(in) und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die jeweilige Gesamtzahl der zu wählenden Hauptvorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest. Der Aufsichtsrat kann auf Antrag des Hauptvorstandes stellvertretende Hauptvorstandsmitglieder ernennen. Die Ernennung ist widerruflich.
- Die Hauptvorstandsmitglieder werden durch den Bundesgewerkschaftstag einzeln auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt. Wählbar ist jedes volljährige ordentliche Mitglied. Zur Wahl ist mehr als die Hälfte der Stimmen der gewählten Abgeordneten erforderlich. Zuerst werden der/die Bundesvorsitzende und danach der/die Vertreter(in) gewählt. Lehnt der Bundesgewerkschaftstag eine(n) der hierfür vorgeschlagenen Bewerber/innen ab, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat der Aufsichtsrat solange einen neuen Wahlvorschlag zu machen, bis für diesen die erforderliche Mehrheit gefunden ist.
Sollten bei der Wahl der weiteren Hauptvorstandsmitglieder ein oder mehrere Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat auch hierfür der Aufsichtsrat anstelle der abgelehnten Bewerber solange neue Wahlvorschläge zu machen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist. - Die Amtsdauer beträgt vier Jahre von dem der Wahl folgenden Kalenderjahr ab. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Hauptvorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes auf dem nächstfolgenden Bundesgewerkschaftstag die Nachfolge.
- Der Hauptvorstand hat die Geschäfte der Gewerkschaft satzungsgemäß nach den mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Grundsätzen zu führen und das Vermögen der Gewerkschaft zu verwalten. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Hauptvorstand vertritt die Gewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Für alle rechtsverbindlichen Erklärungen der Gewerkschaft sind die Unterschriften von zwei Hauptvorstandsmitgliedern erforderlich. Der Hauptvorstand kann den/die Bundesvorsitzende(n) oder eines seiner Mitglieder beauftragen, Dritte über Beschlüsse des Hauptvorstandes zu informieren.
- Dem Hauptvorstand - vertreten durch den/die Bundesvorsitzende(n) - obliegt die Einstellung, Versetzung und Entlassung der berufsamtlichen Mitarbeiter der Gewerkschaft.
- Beschlussfassungen des Hauptvorstandes sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
§ 15 Gliederung
- 1. Die Gewerkschaft gliedert sich in Landesverbände und regionale Gruppen.
- Zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher Interessen können innerhalb der Gewerkschaft Betriebs- und Fachgruppen gebildet werden.
- Für alle Gliederungen gilt die Gliederungsordnung, die der Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlässt.
- Für die Bildung von Landesverbänden und Fachgruppen sowie deren Untergliederungen ist die vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erlassende Gliederungsordnung maßgebend; sie ist Bestandteil der Satzung.
§ 16 Auflösung
- Die Entscheidung über die Auflösung der Gewerkschaft steht dem Gewerkschaftstag zu
- (vgl. § 12 Ziffer 7).
- Das bei der Auflösung der Gewerkschaft vorhandene Vermögen wird Wohltätigkeitszwecken zugeführt, wenn der die Auflösung beschließende Gewerkschaftstag keine andere Bestimmung trifft.
§ 17 Inkrafttreten
- Diese Satzung erlangt ihre Rechtskraft am Tage der Eintragung in das Vereinsregister Hamburg am 12. Juni 2009.
Anhang zu § 2 der Satzung der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.
Spezielle Zuständigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. für alle Beschäftigungsverhältnisse nachfolgender Tarifbereiche, Branchen, Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen:
- Chemische Reinigung / Textilreinigungsdienstleistungen
- Private Kliniken und Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen sowie Alten- und Pflegeheime
- Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden
- Private Rettungsdienste
- BDK – Betriebsgesellschaft Duisburger Krankenhäuser mbH, KKD-Klinik-Dienste GmbH, EJK-Klinik-Dienste GmbH
- Junge Menschen in offener beruflicher Bildung GmbH (JobB GmbH)
- VION Food Group, Betriebsstätten in Deutschland
- Otto Kunzler Fleischwaren GmbH & Co. KG
- Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA
- Cockpitpersonal der LTU International Airlines (derzeit in Air Berlin)
- European Aeronautic Defence und Space Company EADS N.V., Betriebsstätten in Deutschland
- Stena Line Scandinavia AB / Betriebsstätten der Stena Line Scandinavia AB in Deutschland