Unterstützungsordnung bei Streik und Aussperrung

Ab 1. Januar 2004 gilt nachstehende Unterstützungsordnung:

  1. Anspruch auf Unterstützung im Falle der Maßregelung, Aussperrung und Streik hat ein betroffenes Mitglied gegen Vorlage der Gehaltsabrechnung, wenn es seit mindestens 3 Monaten dem Verband angehört und die Beiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung entrichtet hat.

  2. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und den in den letzen 3 Monaten gezahlten Beiträgen vor dem Monat, in dem der Arbeitskampf beginnt.
    Die Unterstützung je Arbeitskampftag beträgt bei einer Mitgliedschaft von:

         3  bis 12  Monaten  das 2,4 fache des Monatsbeitrages
       12  bis 36  Monaten  das 2,5 fache des Monatsbeitrages
           über 36  Monaten  das 2,6 fache des Monatsbeitrages.

  3. Zahlt ein Mitglied einen Beitrag oberhalb der Beitragsgrenze gemäß Ziffer 1, bzw. nach Ziffer 3 der Beitragsordnung, erhöht sich der Unterstützungsbetrag gemäß Ziffer 2 dieser Unterstützungsordnung um 10 %.

  4. Für nicht am Streik beteiligte Ehegatten ohne eigenes Einkommen und für unterhaltsberechtigte Kinder werden Zuschläge in Höhe von 3,50 Euro pro
    Anspruchsberechtigten und Arbeitskampftag gezahlt.

  5. Bei Kündigung der DHV-Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung, ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.