Unterstützungsordnung bei Streik und Aussperrung

Ab 1. Januar 2004 gilt nachstehende Unterstützungsordnung:
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Anspruch auf Unterstützung im Falle der Maßregelung, Aussperrung und Streik hat ein betroffenes Mitglied gegen Vorlage der Gehaltsabrechnung, wenn es seit mindestens 3 Monaten dem Verband angehört und die Beiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung entrichtet hat.
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Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und den in den letzen 3 Monaten gezahlten Beiträgen vor dem Monat, in dem der Arbeitskampf beginnt.
Die Unterstützung je Arbeitskampftag beträgt bei einer Mitgliedschaft von:
3 bis 12 Monaten das 2,4 fache des Monatsbeitrages
12 bis 36 Monaten das 2,5 fache des Monatsbeitrages
über 36 Monaten das 2,6 fache des Monatsbeitrages. -
Zahlt ein Mitglied einen Beitrag oberhalb der Beitragsgrenze gemäß Ziffer 1, bzw. nach Ziffer 3 der Beitragsordnung, erhöht sich der Unterstützungsbetrag gemäß Ziffer 2 dieser Unterstützungsordnung um 10 %.
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Für nicht am Streik beteiligte Ehegatten ohne eigenes Einkommen und für unterhaltsberechtigte Kinder werden Zuschläge in Höhe von 3,50 Euro pro
Anspruchsberechtigten und Arbeitskampftag gezahlt. -
Bei Kündigung der DHV-Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterstützung, ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen.

