a.A. | andere(r) Ansicht |
a.a.O | am angegebenen Ort |
a.D. | außer Dienst |
Abfindung | Abfindung ist der vom Arbeitgeber gezahlte finanzielle Ausgleich für die Einkommenseinbuße des Arbeitnehmers, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag folgt. |
Abmahnung | Abmahnung bezeichnet die Missbilligung des Arbeitgebers für sein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Verbunden damit ist die Androhung, im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen. |
Abrufarbeit | Abrufarbeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, durch das der Arbeitnehmer sich verpflichtet, seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen, wobei eine bestimmte Dauer der wöchentlichen/täglichen Arbeitszeit festzulegen ist. |
Abtretung | Abtretung ist ein Vertrag, durch den der Abtretende seine Forderung auf einen Dritten überträgt. Sie ist formlos gültig. Der Arbeitnehmer kann seine Forderung auf die Arbeitsvergütung nicht wirksam abtreten, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. |
Abwicklungsvertrag | Abwicklungsvertrag ist eine besondere Form des Aufhebungsvertrags. Er enthält Regelungen über die Rechtswirkungen des aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags beendeten Arbeitsverhältnisses. |
AEntG | Arbeitnehmerentsendegesetz |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
Akkordlohn | Akkordlohn wird gezahlt, wenn die Höhe der Entlohnung durch das konkrete Arbeitsergebnis bzw. die konkrete Arbeitsleistung bestimmt wird. Akkordarbeit kann von einer Einzelperson oder von einer Gruppe von Arbeitnehmern erbracht werden. |
Alkohol | Alkohol im Betrieb kann vom Arbeitgeber verboten werden. Will der Arbeitgeber ein Alkoholverbot aussprechen, kann der Betriebsrat den Abschluss einer einschlägigen Betriebsvereinbarung verlangen. |
Allgemeinverbindlichkeitserklärung | Allgemeinverbindlichkeitserklärung bedeutet, dass durch eine entsprechende Anordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unter bestimmten Voraussetzungen ein Tarifvertrag auch auf nichttarifgebundene, das heißt bisher nicht an diesen Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden kann. |
Altersgrenze | Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis befristet ist. Das Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anderes kann allerdings in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag geregelt werden. |
Anfechtung | Anfechtung des Arbeitsvertrags hat die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge. Die Anfechtung kann insbesondere wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung erfolgen. |
Arbeitgeber | Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer ist derjenige, der gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet ist. |
Arbeitnehmerähnliche Personen | Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die zwar in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Unternehmer in bestimmten Bereichen wie Arbeitnehmer behandelt werden. Arbeitnehmerähnliche Personen sind insbesondere Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. |
Arbeitsgericht | Arbeitsgericht ist die unterste Instanz der für Arbeitsstreitigkeiten zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit. |
Arbeitskampf | Arbeitskampf ist der Oberbegriff für Aussperrung und Streik. |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. |
Arbeitsverhältnis | Arbeitsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das durch den Arbeitsvertrag zustande kommt. |
Arbeitszeit | Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Wie lange der Arbeitnehmer arbeiten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Wie lange der Arbeitnehmer arbeiten darf, ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994. |
Arbeitszeitkonten | Arbeitszeiten, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie der Ausgleich für Wochenfeiertage werden auf einem Konto gutgeschrieben und nach Urlaubsgrundsätzen dem Mitarbeiter wieder als Freitage zur Verfügung gestellt. |